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Strafbar werden - helfen oder nicht... der arme Patient!

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Irgendwo habe ich einmal gelernt, dass eine Handlung oder eine Unterlassung, die zu einer Körperverletzung führt, strafbar ist. Und ich weiß, dass eine diplomierte Krankenschwester keine eigenen Therapieschritte setzen darf, sondern genau das ausführen muss, was ihr der behandelnde Arzt anordnet.
Wie soll sich bei dieser Gesetzeslage nun eine diplomierte Schwester, bzw. die Organisation, welche diese Schwester bezahlt und zu den Patienten sendet, verhalten? Oft sollte die Organisation wissen, oft muss eine Pflegekraft, die auch noch Diabetesberatung gelernt hat und darin geprüft wurde, wissen, dass eine Handlung unwirksam und nur teuer ist, oft aber auch, dass diese Handlung eigentlich den Tatbestand einer Körperverletzung ausmacht.

Dazu zwei Beispiele:

- Patient, knapp 90 Jahre alt, wird früh und abends Zucker gemessen und Insulin gespritzt.
Hausarzt - sehr vorsichtig - schreibt vor „bei Blutzucker unter 80 mg/dl Einweisung in ein Spital veranlassen“, in der Angst, durch einen Hypo könnten Schäden entstehen, jedoch nicht wissend, dass ein vor 12h gespritztes Mischinsulin keinen Hypo mehr veranlassen kann. Wird nun bei diesem Patienten z.b. 70 mg/dl gemessen, kommt Rettung, Rettungsarzt und der Patient für nutzlose 3 Tage in ein Spital – sehr teuer, erschreckend für den Patienten, aber wirkungslos.

- Patient, knapp 85 Jahre, bekommt früh, mittags und abends Mischinsulin mit der Auflage durch den Hausarzt: „wenn Messung Werte unter
100 mg/ dl, ist die vorgesehene Spritze zu unterlassen“
. Im genau geführten Protokoll ist dann zu lesen, dass bei unterlassener Insulinspritze regelmäßig der Blutzucker bei der nächsten Messung auf über 300mg/dl ansteigt.

Im ersten Fall verpulvert die Krankenkasse nutzlos ihr Geld, nur weil sie nicht darauf dringt, dass die Ärztekammer ihre Mitglieder so schult, dass diese auf dem Diabetes-Sektor wissen, was ihre Vorschriften bedeuten.

Im zweiten Fall ist das Dilemma viel schwieriger: wer verursacht nun eine Körperverletzung? Die wissentliche Unterlassung einer Handlung, die einen BZ von > 300 bewirkt, sehe ich als Körperverletzung an.
Wer kann hier zur Verantwortung gezogen werden?
- der Hausarzt, der solche Feinheiten nie gelernt hat ?
- die Pflegeeinrichtung, der soziale Dienst, der seine Mitarbeiter in solch schwierige Situationen sendet („genau die Vorschriften beachten, keine eigenmächtigen Eingriffe in dieTtherapie“)
- die Pflegekraft, die es als ausgebildete Diabetesberaterin ja wissen muss, was durch diese Unterlassung angerichtet ist, sich aber nicht wehren kann, sonst wird sie als nicht in das System passend entlassen.

Ich selber habe ein Diplom als Diabetesberater, ich kenne mich ein wenig mit Rechtsfragen aus, und so komme ich zu dem Schluss, dass Personen mit diesem Wissen im derzeit bestehenden System nicht eingesetzt werden dürfen, weil sonst unüberwindliche Rechtsfragen entstehen.
Ein Arzt aus Heidenreichstein sagte mir die Lösung: „meine Schwestern rufen mich an, egal, ob 6h früh oder 20h abends“.
– Mach das einmal in Wien!

Dr. Erich Wolfrum

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